Verordnung über die Kehrung und Überprüfung
von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung- KÜO)
KÜO Ausfertigungsdatum: 16.06.2009
Vollzitat:
"Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist"
Stand: geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2011 I 1077
*) D ie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.
81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:Umsetzung derEGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Abweichendes Landesrecht: Berlin - Abweichung durch § 2 der Gebührenordnung für
Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (SchfGebO) v. 3.12.2010 GVBl. S. 544 mWv
18.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 32)
Die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5.8 dieser Verordnung treten gem. § 8Satz 1 am 20.6.2009 in Kraft.
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung
des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden
ist,– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1. Abgasanlagen,
2. Heizgaswege der Feuerstätten,
3. Räucheranlagen,
4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten
Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der
Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes,
trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist
die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs
Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
1. gasbeheizten Wäschetrocknern,
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr
und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im
Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und
Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat.
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen
gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten
Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13
Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010
(BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für
Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen
haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss
der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,
2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von
mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare
Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für
feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle
einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen
Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen
und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6
Kilowatt,
7. Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen
bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste
Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage
(Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der
Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt
ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung
oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage
1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und
Brandsicherheit erfordert.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder
des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters
für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen
treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische
Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß
§ 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern
oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt,
die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft
oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person
unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlichrechtlichen
Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und
für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch
zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen
nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr
Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten
dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des
Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist
der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren
Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz
vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und
Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der
Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519
„Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122,
berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398), durchzuführen.
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des
Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat
den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau
spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die
Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter
auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen
durchzuführen.
(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin
oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine
getrennte Durchführung wünscht, insbesondere:
1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
– Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen,
– Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und
– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
– Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen,
– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer
2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder
Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen
Grundstück durchgeführt werden können, und
– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
– Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen,
– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit
diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können,
und
– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.
(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu
überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist,
ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder
dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in
die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen
Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer
des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Formblätter
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein
Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3
ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.
§ 6 Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und
13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die
Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert
ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in
den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Fußnote
§ 6 Satz 2: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bemessung von
Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v.
27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
§ 7 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten
Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296)
Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung
oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen imKalenderjahr
Anzahl der Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz
1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung 2
1.4 Blockheizkraftwerk 2
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage 2
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit
Einrichtungen zur Sicherstellung derVerbrennungsgüte (z. B. durch COSensoren) 1
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im Kalenderjahr
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 einmal im Kalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe,ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät einmal im Kalenderjahr
2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an
einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses einmal in jedem dritten Kalenderjahr
Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der Überprüfungen
2.10 ortsfeste Netzersatzanlage(Notstromaggregat) einmal in jedem dritten Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher
Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in jedem dritten Kalenderjahr
t
Anlage 3 (zu § 6)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1301 - 1304; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Nr. Bezeichnung
Anzahl der Arbeitswerte
1 Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)
1.1 Grundwert je Gebäude bei Kehrungen,
Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen
und Feuerstättenschauen
1.1.1 – für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden 9,2
1.1.2 – für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und
Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und
Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von
Abgasanlagen durchgeführt werden 3,5
1.1.3 Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3
Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich
die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf 12,9
1.1.4 Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
oder Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit
Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3
in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr
nach Nummer 1.1.1 auf 18,9
1.2 Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter
Beachtung von § 3 Absatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang
je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis
4.6 durchgeführt werden 8,2
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige
Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem
Gebäude berechnet werden.
1.3 Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für
jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als
besonderes Entgelt 1,6
2 Arbeitsgebühr je Kehrung
2.1 Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je
Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter 0,3
2.2 Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm2
Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute 0,8
2.3 Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter
zu kehrende Fläche
2.3.1 – bei privat genutzten Anlagen 0,7
2.3.2 – bei gewerblich genutzten Anlagen 3,3
2.3.3 Rauchwagen 6,7
2.3.4 Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8
2.4 Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter
2.4.1 – bis 500 cm2 Querschnitt 1,5
2.4.2 – über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt 2,4
2.4.3 – über 2500 cm2 Querschnitt 6,0
2.5 Abgasrohr
2.5.1 – für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und
einer Richtungsänderung) 7,0
2.5.2 – je weiteren vollen und angefangenen Meter 1,0
2.5.3 – je weitere Richtungsänderung 3,0
2.5.4 Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger 4,1
2.5.5 Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat
genutzt werden
2.5.5.1 – je wärmegedämmte Reinigungsöffnung 6,7
2.5.5.2 – je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) 4,9
2.6 Rauchfang vom offenen Kamin 1,3
3 Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf.
erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau
3.1 Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
– flüssigen Brennstoffen
– gasförmigen Brennstoffen
– unbenutzten Anlagen 0,3
3.2 Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die
Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die
Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
3.2.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 13,8
3.2.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 7,3
3.2.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen
Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 8,3
3.3 Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die
Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die
Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
3.3.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 15,5
3.3.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,7
3.3.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen
Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 9,7
3.4 Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung,
die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die
Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit
ein.
3.4.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 18,9
3.4.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 11,7
3.4.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen
Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 12,2
3.5 Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse
mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die
Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung,
die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die
Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit
ein.
3.5.1 – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 16,0
3.5.2 – für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,9
3.5.3 – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen
Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit 9,3
3.6 Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden,
wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute 0,8
3.7 Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 10,0
3.8 Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach
Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4
3.8.1 – Leitungen je vollen und angefangenen Meter 1,0
3.8.2 – Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie 0,5
3.8.3 Schächte je vollen und angefangenen Meter 0,3
3.9 Feuerstättenschau
3.9.1 Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten
Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von
Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die
sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen
gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchgeführt wird. Bei
Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter
berechnet. 1,0
3.9.2 Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
3,1Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig
eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt
wird.
4 Arbeitsgebühr je Emissionsmessung
4.1 Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der
Nutzungseinheit
4.1.1 – zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 10,3
4.1.2 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die
erste Messstelle 19,1
4.1.3 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede
weitere Messstelle 17,2
4.1.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8
4.2 Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je
Messstelle in der Nutzungseinheit
4.2.1 – zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 6,5
4.2.2 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5
für die erste Messstelle 15,3
4.2.3 – nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5
für jede weitere Messstelle 13,5
4.2.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8
4.3 Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz
1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV in der Nutzungseinheit
4.3.1 – für die erste Messstelle 62,3
4.3.2 – für jede weitere Messstelle 57,7
4.4 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1
Nummer 4 bis 8 1.BImSchV in der Nutzungseinheit
4.4.1 – für die erste Messstelle 75,7
4.4.2 – für jede weitere Messstelle 70,0
4.5 Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen Nach Zeit- undSachaufwand
4.6 Wiederholungsmessung Wie bei Nummer 1und Nummer 4.1bis 4.5
5 Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide
5.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen
der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG,
§ 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, §
15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BimSchV) 6,0
5.2 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu
errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§
13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden
Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im
Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG,
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BimSchV) 5,0
5.3 Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des
Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden
Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BimSchV) 3,0
5.4 Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu
errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen
außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, §
14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BimSchV) 13,0
5.5 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§
13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des
Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§
13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BimSchV) 3,0
5.6 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln
und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer
13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0
5.7 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§
13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0
5.8 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in
Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz
2 Nummer 2 EnEV) 1,0
5.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/
Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2
Nummer 3 EnEV) 2,0
5.10 Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von
kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen Nach Zeit- und Sachaufwand
5.11 Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten
Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute 0,8
5.12 Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be und
Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute 0,8
5.13 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
5.13.1 – bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln
für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von
Abgasanlagen, je Arbeitsminute 0,8
5.13.2 – bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren,
Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute 0,8
5.13.3 – Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln,
die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland
verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die
Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für
Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von
einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder
Halligen oder das Festland und andere als die unter
Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um
25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den
jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen,
die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden
Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können,
kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger
Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro
verlangen.
5.13.4 – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar
ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte,
Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere
Auslagen 0,7
5.14 Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen
Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz
rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert
wurden 10,0
5.15 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern
1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt
werden
5.15.1 – von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr
oder am Samstag in Höhe von 50 v.H. der Beträge
5.15.2 – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100
v. H. der Beträge
5.16 Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen
nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde 5,0
5.17 Ausstellung eines Bescheides
5.17.1 – für bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
– für mehr als 3 Feuerungsanlagen 10,0
; zusätzlich je zusätzlicher Feuerungsanlage, 2,0
insgesamt höchstens 30 jeBescheid
Fußnote
Anlage 3 Nr. 1.2: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von
Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v.
27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 3 Nr. 3: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von
Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v.
27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 3 Nr. 4.1.4 u. 4.2.4: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur
Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke
(SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 4 (zu § 7)
Begriffsbestimmungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1305 - 1306; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Es bedeuten die Begriffe:
1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-
Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b), für die Ableitung der
Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung
von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten
Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
2. „Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im
Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in
gleicher Höhe;
3. „Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen
Bauteilen fest verbunden ist;
4. „Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
5. „Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;
6. „Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des
Verbindungsstücks;
7. „Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach
dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme
produziert;
8. „Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene
chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt
und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;
9. „Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas
enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht
wird;
10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist,
durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
11. „Feuerungsanlage“ (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung):
Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und
Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame
Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als
Feuerungsanlage;
12. „Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen;
13. „Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der
Feuerstätte;
14. „Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten
Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus
dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den
Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;
15. „notwendige Abluftanlage“:
a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder
zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb
beeinflussen kann,
b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie
leitet;
16. „notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung
von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte
(einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);
17. „Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist
und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);
18. „ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere
Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit
verrichtet;
19. „Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von
Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;
20. „Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über
dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem
statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in
Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
21. „Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
22. „Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie
führender Teil der Abgasanlage;
23. „Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte,
der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten
Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil
der Abgasanlage;
24. „Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme
entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über
Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt
und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht